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Kann eine Behandlung der Raumluft mit Ozon oder UV-Licht eine hygienische Luftqualität sicherstellen?

Frage:

Kann eine Behandlung der Raumluft mit Ozon oder UV-Licht eine hygienische Luftqualität sicherstellen wenn es nach Aussagen der Innenraumlufthygiene Kommission (IRK) am Umweltbundesamt sogar aus gesundheitlichen wie auch Sicherheitsgründen abgelehnt wird?

Taxonomie

Rechts-/Auslegungsfragen

Antwort:

Sowohl von Ozon, als auch UV-Licht sind Wirksamkeiten insbesondere aus der Oberflächendesinfektion bekannt. Bei der Anwendung solcher Verfahren in durch Personen genutzten Räumen müssen die Randbedingungen sehr sorgsam betrachtet werden. UV-Licht wirkt bereits bei moderaten Dosen gewebeschädigend z. B. auf Haut und insbesondere Augen des Menschen. Ozon wirkt als Reizgas, da es von den unteren Atemwegen aufgenommen wird, in das Lungengewebe eindringt und dort die Zellwände schädigen kann. Mehrere Bundesoberbehörden wie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und das Umweltbundesamt (UBA) sowie die Berufsgenossenschaften (BG) raten daher von der Ozonierung oder dem unkontrollierten Einsatz von UVC-Freistrahlern ab, bis eine Gesundheitsgefährdung für die Raumnutzer*innen in allen Fällen ausgeschlossen werden kann.
Ein weiteres Problem stellt die Entstehung von Sekundärverbindungen dar, die sich teilweise nur sehr aufwändig oder als zusammen gefasste Stoffkategorien messen lassen. Diese entstehen durch Umwandlung von flüchtigen organischen Verbindungen in neue (sekundäre) Produkte durch den Eintrag von z. B. Ozon oder Energie. Deren Menge und Zusammensetzung ist damit abhängig von der örtlich vorliegenden Situation, und erschwert eine genaue Beurteilung des tatsächlichen Einflusses auf die hygienische Luftqualität.
Beim Einsatz von UV-C-Strahlung wird das Erbgut von Mikroorganismen und Viren geschädigt um damit Bakterien und Viren abzutöten. Nach den Angaben vom Bundesamt für Strahlenschutz arbeiten die meisten derzeit verwendeten UV-C-Desinfektionsgeräte mit Wellenlängen um 254 nm, deren erbgutschädigende Wirkung in mehreren aktuellen Studien bestätigt wurde (vgl. BfS, 2022).
Zumindest aus Sicht des Strahlenschutzes sind die Desinfektionssysteme oder Verfahren unproblematisch, sofern Personen sicher vor der UV-Strahlung geschützt werden, d.h. die Aufstellungsorte sind hierbei sehr relevant. Hierbei ist darauf zu achten, dass die UV-C-Quelle in einer geschlossenen Einheit verbaut ist oder die Abschirmung der Quelle erfolgt und der Aufenthaltsbereich von Personen nicht bestrahlt wird. Bei der Raumluftdesinfektion wären dies laut Bundesamt für Strahlenschutz beispielsweise Anlagen, bei denen die Raumluft an einer abgeschirmten UV-C-Quelle vorbeigeführt wird (siehe . BfS, 2022).
Ein Vorteil dieser Technologie ist zunächst, dass Ozon nicht direkt erzeugt wird, jedoch verbleibt nach der Stellungnahme der Innenraumlufthygiene-Kommission das Risiko durch UV-induzierte Reaktionen organischer Substanzen, durch die nicht vorhersagbare Sekundärverbindungen in die Raumluft freigesetzt werden (siehe UBA, 2020). Daher sollte für solche Geräte immer Nachweise über die Bildung von Beiprodukten vorgelegt werden.

Literatur
Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) (2022): Desinfektion mit UV-C-Strahlung. Stand: 25.08.2021.
https://www.bfs.de/DE/themen/opt/anwendung-alltag-technik/uv/uv-c-strahlung/uv-c-desinfektion.html , zuletzt aktualisiert am 10.01.2022, zuletzt geprüft am 10.01.2022.
Umweltbundesamt (2020): Das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2 in Innenräumen lässt sich durch geeignete Lüftungsmaßnahmen reduzieren. Stellungnahmeder Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt, 2020. https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2546/dokumente/irk_stellungnahme_lueften_sars-cov-2_0.pdf

CineCov-Dialog 4
Stand: 01.08.2022

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